Präambel
Der Boxverband Baden-Württemberg – nachstehend BVBW genannt – ist die freiwillige
Vereinigung aller den olympischen Boxsport ausübenden Vereine und Abteilungen in
Baden-Württemberg, die den badischen Sportbünden Nord und Süd sowie dem
Württembergischen Landessportbund angeschlossen sind.
Der BVBW ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser und
weltanschaulicher Toleranz. Rassistische Bestrebungen lehnt er ab.
Der BVBW fühlt sich der olympischen Charta verpflichtet und steht für einen
verantwortungsvollen Spitzensport und die regelgerechte Ausübung des Boxsports. Er tritt
für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein, und bekennt sich zum NADA-Code
der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA).
Jedes Amt im BVBW ist Frauen und Männern zugänglich. Satzung, Ordnungen und
Bestimmungen des BVBW gelten in ihrer sprachlichen Fassung für Frauen und Männer
gleichermaßen.
A. Grundlagen, Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Boxverband Baden Württemberg“ – nachfolgend BVBW
genannt – und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Mannheim.
(2) Er ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim unter der Nr. VR 430219
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck des Verbandes, Gemeinnützigkeit
(1) Der BVBW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des BVBW ist die Förderung des Sports, insbesondere des Boxsports und den
boxsportverwandten Sportarten wie z.B. Kickboxen (mit und ohne Lowkick, K1),
Thaiboxen, MMA und weitere sowie die Förderung der Jugendhilfe.
(3) Der Verbandszweck wird u. a. verwirklicht durch folgende Aufgaben:
a) Interessenvertretung seiner Mitglieder in nationalen Gremien sowie gegenüber
der Öffentlichkeit
b) Aus- und Weiterbildung von Trainern und Kampfrichtern sowie von Ringärzten
c) die Genehmigung und Überwachung des Sportverkehrs seiner Mitgliedsvereine
d) Veranstaltung von Baden-Württembergischen Einzel- und Mannschaftsmeister-
schaften sowie Turnieren
e) Benennung und Betreuung der Athleten bei weiterführenden Wettkämpfen und
Turnieren in allen ausgeschriebenen Altersklassen (z.B. bei Deutschen
Meisterschaften)
f) Förderung von talentierten Athleten im Rahmen der leistungssportlichen Schu-
lungsorganisationen des Verbandes
g) Durchführung von fachlichen und überfachlichen Jugendveranstaltungen und
-maßnahmen
h) Entwicklung von Konzepten und Maßnahmen zur Weiterentwicklung des Breiten-
sports
i) Öffentlichkeitsarbeit für den olympischen Boxsport
(4) Der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
B. Mitgliedschaft des BVBW in Organisationen und Verbänden
§ 3 - Mitgliedschaft des BVBW in Organisationen und Verbänden
Der BVBW ist Mitglied
a) als Fachverband in den Badischen Sportbünden Nord und Süd sowie im
Württembergischen Landes-Sportbund
b) im Landessportverband Baden-Württemberg (LSV)
c) im Deutschen Boxsport-Verband (DBV)
deren Satzungen und Ordnungen er sich selbst und auch hinsichtlich seiner Mitglieder
unterwirft.
C. Mitgliedschaft im BVBW
§ 4 - Mitgliedschaften im BVBW
Der BVBW hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder – die bestehen aus den Boxsport treibenden Vereinen
oder Abteilungen eines Vereins
b) Ehrenmitglieder – diese werden nach der Ehrenordnung des BVBW benannt
c) darüber hinaus können natürliche oder juristische Personen fördernde Mitglieder
sein, ohne die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft zu erfüllen,
wenn sie den Boxsport durch persönlichen oder materiellen Einsatz fördern. Sie
haben Teilnahmerecht am Verbandstag. Ein Stimmrecht steht Ihnen nicht zu.
§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Für den Erwerb der Mitgliedschaft im BVBW ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag
erforderlich, der an den Vorstand zu richten ist.
(2) Dem Antrag sind – bei angestrebter ordentlicher Mitgliedschaft – beizufügen:
a) die aktuelle Vereinssatzung
b) der aktuelle Auszug aus dem Vereinsregister
c) der aktuelle Freistellungsbescheid des Finanzamtes
d) die aktuelle Liste der Vorstandsmitglieder
e) eine rechtsverbindlich vom Vorstand unterzeichnete Erklärung, dass der Verein
vorbehaltlos die Satzung des BVBW und des jeweils zuständigen Sportbundes
anerkennt, sofern dieser Tatbestand nicht bereits in der Vereinssatzung verankert ist.
3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Aufnahmeentscheidung. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Auf-
nahmebestätigung.
(4) Fördernde Mitglieder stellen einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den
geschäftsführenden Vorstand, der über die Aufnahme abschließend entscheidet.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) die Mitgliedschaft im BVBW endet durch
a) Austritt aus dem BVBW (Kündigung)
b) Auflösung oder Löschung des Mitglieds im Vereinsregister
c) Ausschluss aus dem BVBW
(2) Der Austritt aus dem BVBW erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber der
Geschäftsstelle. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus
dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben
unberührt
§ 7 - Ausschluss aus dem BVBW
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des
BVBW zuwiderhandelt oder das Ansehen und die Belange des BVBW geschädigt
worden sind und somit ein wichtiger Grund gegeben ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein
Mitglied seine Gemeinnützigkeit verliert oder seinen rechtskräftig festgestellten
Zahlungsverpflichtungen nach dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von
sechs Wochen nachgekommen ist.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
(3) Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied, einschließlich der Gründe, schriftlich mittels
Übergabeeinschreiben mitzuteilen.
(4) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Berufung an den
Verbandsvorstand eingereicht werden. Der geschäftsführende Vorstand ist an der Be-
rufungsverhandlung nicht beteiligt.
(5) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt und ist nur statthaft, wenn das
verbandsinterne Verfahren abgeschlossen ist.
§ 8 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die Rechte, die ihnen durch die Satzung und die Ordnungen des
BVBW eingeräumt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Verbandstag festgesetzten Beiträge zu leisten,
die Satzung und Ordnungen des BVBW einzuhalten und verbindlich in ihre Satzungen
zu übernehmen sowie die in der Präambel genannten Ziele des BVBW zu fördern.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den BVBW laufend über nachstehende Änderungen
schriftlich zu informieren:
a) Anschriftenänderungen
b) Veränderungen der vertretungsberechtigten Vorstände (§ 26 BGB)
c) Änderung der Bankverbindungen
(4) Nachteile die einem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem BVBW gegen gegenüber
erforderliche Änderungen etc. nicht mitgeteilt hat, gehen nicht zu Lasten des BVBW
und können diesem nicht entgegengehalten werden.
(5) Die Anti-Doping-Ordnung des DBV ist zum satzungsmäßigen Bestandteil der Vereine
zu machen.
(6) Die Mitgliederrechte bestehen in Form von
Mitverwaltungsrechten:
a) Recht auf Mitgestaltung der Geschicke des BVBW, Mitwirkung an der
Willensbildung, Wortmeldung, Antragstellung und Redeausführungen sowie
Ausübung des Stimmrechts. Damit verbindet sich das Recht auf Einladung zu
den Versammlungen.
b) Passives Wahlrecht als Recht, sich als vorstands- oder sonstiges Gremien-Mitglied
bewerben und bestellen zu lassen.
c) Minderheitenrecht, das heißt dem Recht, zusammen mit weiteren Mitgliedern die
Berufung eines außerordentlichen Verbandstages zu verlangen und zu erzwingen.
Vorteilsrechten:
a) Recht auf Teilnahme an Veranstaltungen des BVBW
b) Recht auf Nutzung von Dienstleistungen des BVBW wie Information, Beratung und
Förderung im Rahmen der Satzung und Ordnungen.
c) Recht auf Nutzung und Inanspruchnahme der nach der Satzung und den
Ordnungen eingerichteten Institutionen des BVBW.
§ 9 - Beitragswesen
(1) Die Mitglieder sind zur Leistung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Ferner erhebt der
BVBW für Verwaltungsleistungen Bearbeitungsgebühren und er erhebt allgemeine
Gebühren gemäß der Gebührenliste des BVBW von seinen Mitgliedern.
(2) Neben dem Mitgliedsbeitrag nach Absatz (1) kann es im Einzelfall erforderlich sein,
dass der BVBW einen nicht vorhersehbaren größeren Finanzbedarf decken muss, der
mit den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder nicht zu decken ist (z.B. nicht
vorhersehbare Verschuldung, Finanzierung eines Projekts oder größere Aufgaben). In
diesem Fall kann der Verbandstag mit einer 2/3 Mehrheit die Erhebung einer pro Jahr
einmaligen Umlage von den Mitgliedern beschließen. Die Voraussetzungen der
Nichtvorhersehbarkeit sind durch den Vorstand zu begründen. Die Höhe der Umlage,
die einzelne Mitglieder als Einmalzahlung zu erbringen haben, darf maximal 50 %
eines Jahresbeitrags betragen.
(3) Die Höhe der Beiträge und die Notwendigkeit der Erhebung von Umlagen, bestimmt der
Verbandstag.
(4) Sonstige Verwaltungsleistungen und Gebühren werden durch den Vorstand beschlos-
sen. Die Höhe von Teilnahmegebühren an Lehrgängen oder sonstigen Maßnahmen
werden durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.
(5) Beitragsleistungen der Mitglieder werden auch nicht anteilig erstattet, wenn ein Mit-
glied vorzeitig aus dem BVBW – gleich aus welchem Grund – ausscheidet.
(6) Der GfVorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag im 1. Halbjahr des laufenden
Jahres zu überweisen. Bei Mitgliedern, die mit ihren Beitragsverpflichtungen nach
dreimaliger Mahnung unter Fristsetzung in Verzug sind, werden die Forderungen
gerichtlich geltend gemacht. Die Kosten sind vom säumigen Mitglied zu tragen.
(8) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
D. Organisation und Führung des Verbandes
Grundsätze
§ 10 - Organe des Verbandes
Die Organe des BVBW sind:
1. der Verbandstag (Mitgliederversammlung)
2. der Geschäftsführende Vorstand (GfV)
3. der Verbandsvorstand (VV)
4. der Sportausschuss
5. der Jugendausschuss
6. der Rechtsausschuss
7. der Ehrenausschuss
§ 11 - Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und Organmitglieder und abweichende Amtszeit
(1) Die Amtsdauer der Organmitglieder beträgt zwei Jahre, sofern die Satzung nicht an
anderer Stelle eine abweichende Regelung trifft und beginnt mit der Annahme der
Wahl.
(2) Die Organmitglieder bzw. Amtsinhaber des BVBW müssen bei Antritt des Amtes
volljährig sein und dürfen nicht dem Profibereich angehören.
(3) Scheidet ein Organmitglied während der Amtsperiode aus oder erfolgt keine
vollständige Bestellung durch das Bestellorgan, so kann für die verbleibende
Amtsperiode durch den GfV eine kommissarische Berufung vorgenommen werden,
die der Bestätigung durch den nächsten Verbandstag bedarf.
(4) Im Falle der vorzeitigen Abberufung und der Neubesetzung von Organmitgliedern
sowie des vorzeitigen Ausscheidens von Organmitgliedern, treten die nachrückenden
Organmitglieder in die Amtszeit des zu ersetzenden Organmitglieds ein. Die Amtszeit
beginnt damit nicht neu zu laufen.
(5) Im Falle von Organisationsänderungen, die im Rahmen einer Satzungsänderung
vorgenommen werden, ist der Verbandstag ermächtigt, eine von der Satzung zeitlich
abweichende Bestellung der betreffenden Organmitglieder vorzunehmen.
(6) Im Falle von Organisationsänderungen, die im Rahmen einer Satzungsänderung
vorgenommen werden, ist der Verbandstag ermächtigt, Organmitglieder vorzeitig
abzuberufen.
§ 12 - Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz
(1) Alle Organmitglieder des BVBW, bzw. sonstige Amtsinhaber sind grundsätzlich
ehrenamtlich tätig, soweit diese Satzung an anderer Stelle keine abweichenden
Regelungen trifft.
(2) Bei Bedarf können einzelne Organ- oder Verbandsfunktionen im Rahmen der
wirtschaftlichen Möglichkeiten des BVBW entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst-
oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.
26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine Tätigkeit im Rahmen des Abs. (2) trifft der GfV.
Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Die Regelungen
bezüglich des Geschäftsführers bleiben hiervon unberührt.
(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle
ist der GfV ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten, haupt-
amtlich Beschäftigte oder Teilzeitbeschäftigte anzustellen.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des BVBW einen Aufwendungser-
satzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den BVBW entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des laufenden
Geschäftsjahres bis spätestens 30.01. des folgenden Jahres geltend gemacht
werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen
und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom GfV können per Beschluss für einzelne Positionen Pauschalen (z.B. Höhe
der Reisekostenerstattung) über die Höhe des Aufwendungsersatzes festgesetzt
werden.
(8) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des BVBW.
§ 13 - Beschlussfassung und Wahlen
(1) Die Organe und Gremien des BVBW sind unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder/Delegierten beschlussfähig, es sei denn, dass diese Satzung an anderer
Stelle eine abweichende Regelung trifft.
(2) Die Organe des BVBW fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
(3) Die Mitglieder der Verbandsorgane und Gremien werden in Einzelabstimmung gewählt,
soweit die Satzung die Bestellung per Wahl vorsieht.
Verbandstag (Mitgliederversammlung)
Verbandstag (Mitgliederversammlung)
§ 14 - Verbandstag
(1) Der VBT findet als Mitgliederversammlung einmal jährlich bis zum 15. Juni jedoch stets
vor dem DBV-Kongress des jeweiligen Jahres statt. Der VBT findet alle zwei Jahre als
Wahlverbandstag statt. Dem Verbandstag steht die Entscheidung in allen Verbands-
angelegenheiten zu, soweit in der Satzung nichts Anderes bestimmt ist.
(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den GfV unter Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher. Das Einladungsschreiben gilt als
zugegangen, wenn es an die letzte vom jeweiligen Mitglied bekannt gegebene
Adresse oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die
elektronische Post per E-Mail oder Telefax - soweit vorhanden.
(3) Der ordnungs- und fristgemäß einberufene Verbandstag ist stets beschlussfähig.
(4) Der Verbandstag setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten der Vereine
b) den Mitgliedern des Verbandsvorstandes
c) den Ehrenmitgliedern des BVBW
(5) Jeder dem BVBW angeschlossene Verein hat beim Verbandstag Anwesenheitspflicht.
Der Verband ist berechtigt bei Nichterscheinen eines Vereins ein Bußgeld
aufzuerlegen. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der aktuellen
Gebührenordnung.
(6) Die Form seiner Vertretung, die auf eigene Kosten erfolgt, bestimmt jeder Verein
selbst.
(7) Alle Vereinsdelegierten haben eine Vollmacht vorzulegen. Die Delegierten müssen
Mitglied des stimmberechtigten Vereines sein.
(8) Vorstandsmitglieder können nicht Delegierte eines Vereins sein.
(9) Stimmen können nicht übertragen werden, d. h. anwesende Delegierte können jeweils
nur für einen Verein stimmen.
(10) Jeder Verein hat eine Stimme, sofern der Mitgliedsbeitrag für das vorangegangene
Jahr bezahlt ist.
(11) Weiterhin haben auch die Mitglieder des Verbandsvorstandes je eine Stimme, sofern
nicht Angelegenheiten, die den Vorstand direkt betreffen (z.B. Wahl, Entlastung u.a.),
zur Abstimmung anstehen.
(12) Über den Gang der Verhandlung des Verbandstages und die gefassten Beschlüsse
ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Spätestens vier Wochen nach dem Verbandstag ist den Vereinen
und den Vorstandsmitgliedern eine Abschrift des Protokolls zuzuleiten.
(13) Dem Verbandstag sollten Arbeitstagungen der Bezirke/Gruppen mit der Wahl
ihrer Vertretungen vorausgehen. Hierbei haben Mitglieder des GfV Anwesenheitsrecht
und können beratend tätig sein.
§ 15 - Tagesordnung des Verbandstages
1. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Feststellung der anwesenden Stimmberechtigten und die Prüfung ihrer Vollmachten
b) Jahresberichte des Vorstandes und der Ausschüsse
c) Rechnungslegung und Erstattung des Kassenprüfungsberichtes
d) Ehrungen
e) Wahl des Versammlungsleiters und der Wahlkommission
f) Entlastung des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer
g) Neuwahl des Vorstandes, der Ausschüsse und der Kassenprüfer
h) Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende und darauf folgende
Geschäftsjahr sowie die Bekanntgabe der Beiträge und Gebühren
i) Festlegung des Sportprogramms
j) Erledigung von Anträgen
k) Ortswahl des nächsten Verbandstages
l) Verschiedenes
§ 16 - Wahlen
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er wird durch den Verbandstag gewählt,
mit Ausnahme des Geschäftsführers, des leitenden Landestrainers, des Jugendbeauftragten und
des Aktivensprechers. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur
Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
(1) Wählbar ist jedes volljährige Mitglied eines Verbandsvereines.
(2) Die Beschlüsse des Verbandstages werden mit einfacher Mehrheit der vertretenen
Stimmen gefasst.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 dieser Stimmen erforderlich.
(3) Die Wahlen beim Verbandstag sind geheim. Liegt nur ein Vorschlag vor, kann die
Wahl durch Handzeichen erfolgen.
Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der
Stimmen auf sich vereinigt.
Hat im ersten Wahlgang keiner die absolute Mehrheit erreicht, so erfolgt in einem
zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen denjenigen der beiden Vorgeschlagenen,
die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(4) Wird eine Bestimmung der Satzung, welche die Voraussetzung der Anerkennung der
Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das
zuständige Finanzamt hiervon zu benachrichtigen.
(5) Der Verbandsvorstand ist ermächtigt, aus eigener Initiative oder auf Antrag dem
Verbandstag vorzuschlagen, einen Ehrenpräsidenten und ein Ehrenvorstandsmit-
glied zu benennen, die mit Sitz und Stimme im Vorstand vertreten sind.
Beide werden auf Lebenszeit ernannt, sofern nicht freiwillig Verzicht erfolgt.
(6) Der Verbandstag ist berechtigt, auf Vorschlag des Verbandsvorstandes, bis zu drei
Ehrenmitglieder zu ernennen.
(7) Die Leitung des Verbandstages obliegt dem Geschäftsführenden Vorstand.
(8) Weiteres regelt die Geschäfts- und die Ehrenordnung.
§ 17 - Anträge
Anträge zum Verbandstag sind mindestens zwei Wochen vorher bei der Geschäftsstelle
einzureichen. Später eingehende Anträge bedürfen, sofern sie nicht Abänderungs- oder
Gegenanträge eines vorliegenden Antrages sind, der Bestätigung der Dringlichkeit durch
Beschluss des Verbandstages.
Der Verbandstag beschließt über die Angelegenheiten aus den bezeichneten Aufgaben
und über die Auflösung des BVBW.
§ 18 - Außerordentlicher Verbandstag
Der Geschäftsführende Vorstand kann einen außerordentlichen Verbandstag einberufen.
Darüber hinaus ist der Vorstand verpflichtet, auf Antrag von mindestens 40 % der
Verbandsvereine einen außerordentlichen Verbandstag einzuberufen. Ein ordnungsgemäß
beantragter außerordentlicher Verbandstag muss innerhalb sechs Wochen nach Zugang
des Antrages stattfinden.
Zu einem außerordentlichen Verbandstag müssen die Vereine und die Mitglieder der
Verbandsorgane mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung, des
Tagungsortes und der Zeit schriftlich geladen werden.
Angelegenheiten, die auf einem ordentlichen Verbandstag behandelt und verabschiedet
worden sind, können nicht Anlass zur Einberufung eines außerordentlichen Verbandstages
sein, es sei denn, dass ihre Durchführung durch die zuständigen Verbandsorgane
verzögert wird und hierdurch das Ansehen und die Interessen des BVBW gefährdet
werden.
Tagungsordnungspunkte eines außerordentlichen Verbandstages können nur solche
Fragen sein, die zu seiner Einberufung geführt haben. Andere Tagesordnungspunkte
können auf einem außerordentlichen Verbandstag nur als Dringlichkeitsanträge behandelt
werden.
Bezüglich des Stimmrechts gelten die Regeln des ordentlichen VBT.
Leitung des BVBW
§ 19 - Vorstand
(1) Der Vorstand unterteilt sich in den Verbandsvorstand und dem geschäftsführenden
Vorstand.
(2) Der Verbandsvorstand (VV) besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vize-Präsidenten
c) dem Ressortleiter Elite
d) dem Ressortleiter Nachwuchs
e) dem Ressortleiter Finanzen
f) dem Ressortleiter Kampfrichterwesen
g) dem Ressortleiter Breiten- und Freizeitsport
h) dem Geschäftsführer
i) dem Ehrenpräsidenten
j) dem Regionalvertreter
k) dem leitenden Landestrainer
l) dem Ressortleiter Rechtswesen
m) dem Jugendbeauftragten
n) dem Sachbearbeiter für Öffentlichkeitsarbeit
o) dem Ressortleiter Ausbildungswesen
p) dem Referenten Anti-Doping
q) dem Landesverbandsarzt
r) den fünf Regionalleitern
s) den Ehrenvorstandsmitgliedern
t) bis zu zwei Beisitzern
u) dem Athletensprecher
v) der Frauenbeauftragten
(3) Der geschäftsführende Vorstand (GfV) besteht aus:
a) den Mitgliedern a) – i) des Verbandsvorstandes.
b) dem Regionalvertreter, der mit Sitz und Stimme im GfV vertreten ist und von den fünf
Regionalleitern gewählt wird.
c) weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstandes, sofern solche von ihm in den
geschäftsführenden Vorstand berufen wurden.
(4) Wahl des Verbandsvorstands
a) Mit Ausnahme des leitenden Landestrainers, des Geschäftsführers, des Jugendbeauftragten
und des Athletensprechers werden alle VV-Mitglieder durch den Verbandstag
gewählt.
b) Die Bestellung des leitenden Landestrainers erfolgt durch den GfV in Verbindung mit dem
Landessportverband und den weiteren Kostenträgern der Trainerstelle. (GbR/gUG)
c) Der Geschäftsführer wird durch den GfV bestellt.
d) Der Athletensprecher wird aus den Reihen der Aktiven vorgeschlagen und durch
den Verbandstag bestätigt.
e) Der Jugendbeauftragte wird durch die Jugendversammlung gewählt und durch den
Verbandstag bestätigt.
(5) Aufgaben des Verbandsvorstands und der Ressortleiter
a) Der Verbandsvorstand ist für die Erledigung fachlicher und sportlicher Aufgaben und
Angelegenheiten zuständig.
b) Der geschäftsführende Vorstand tagt zweimal im Jahr und ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50% der jeweiligen Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Sitzungsleiter.
c) Der jeweilige Ressortleiter ist für die Erledigung der Angelegenheiten seines
Ressorts zuständig.
Bei finanziellen und rechtlichen Belangen muss der jeweilige Ressortleiter die
Zustimmung des Präsidenten einholen.
Bei sportlichen Belangen (Nominierung, Meisterschaften, Kadermaßnahmen, etc.)
liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Leistungssportkommission, soweit die Finanzierung der Maßnahme genehmigt wurde.
Der Präsident ist über sämtliche Entscheidungen in den jeweiligen Ressorts zu
unterrichten.
d) Die Sitzungen werden durch den Präsidenten im Verhinderungsfall durch den
Vizepräsidenten einberufen. Die Einberufungsfrist für Vorstandssitzungen beträgt
zwei Wochen und erfolgt schriftlich mit Übersendung der Tagesordnung.
e) Im Einzelfall kann der Präsident anordnen, dass die Beschlussfassung über
einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail, per Fax oder im Rahmen
einer Telefonkonferenz erfolgt. Für die erforderliche Mehrheit in diesen Fällen
gelten die allgemeinen Regelungen dieser Satzung über die Beschlussfassung des
Vorstandes. Die Frist der Zustimmung zur Beschlussvorlage legt der Vorsitzende im
Einzelfall fest, sie muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage
betragen. Wenn ein Vorstandsmitglied innerhalb dieser Frist der Beschlussfassung
im Umlaufverfahren per E-Mail an den Präsidenten widerspricht, muss die
Beschlussfassung in einer ordnungsgemäßen Vorstandssitzung erfolgen. Wenn ein
Vorstandsmitglied innerhalb der gesetzten Frist keine Stimme abgibt, gilt dies nicht als
Zustimmung und das Umlaufverfahren ist gescheitert.
f) Der Verbandsvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands
a) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte
zuständig.
b) Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf und ist beschlussfähig, wenn
mindestens 50% der jeweiligen Mitglieder anwesend sind.
c) Der leitende Landestrainer hat Anwesenheitspflicht aber - außer bei sportlichen Belangen -
kein Stimmrecht.
Auf besondere Einladung des Präsidenten können weitere Personen an den
Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teilnehmen.
d) Die Regelungen (5) d) und e) des Verbandsvorstandes gelten auch für den
geschäftsführenden Vorstand.
e) Der GfV kann einem Geschäftsführer, der alle geschäftlichen und
verwaltungstechnischen Angelegenheiten des BVBW wahrnimmt, berufen und
abberufen. Der Geschäftsführer ist gegenüber den GfV weisungsgebunden. Der
Geschäftsführer hat bei Sitzungen das Protokoll zu führen und ist mit Sitz und
Stimme vertreten.
(7) Vertretung
a) Vorstand nach § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Beide
vertreten den Verband in Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird
bestimmt, dass der Vizepräsident den Verband nur im Verhinderungsfall des
Präsidenten vertreten darf. Ab 10.000 € müssen beide vertretungsberechtige
Personen gemeinschaftlich über das Rechtsgeschäft entscheiden.
b) Besondere Vertreter nach § 30 BGB sind die Ressortleiter und der leitende Landestrainer.
Diese vertreten den Verband neben dem Vorstand in Angelegenheiten ihres Ressorts.
E Sonstige Einrichtungen und Gremien
§ 20 - Kassenprüfer
Der Verbandstag wählt drei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer sind verpflichtet und
berechtigt, die Wirtschafts- und Kassenführung des BVBW jederzeit zu überwachen, die
Kassenbelege und Kassenlage zu prüfen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben die
Kassenprüfer dem Verbandstag Bericht zu erstatten.
Ihre Prüfung hat sich nicht nur auf die rechnerische Richtigkeit, sondern auch auf die
sachliche Notwendigkeit der Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes zu erstrecken.
Pro Jahr nehmen zwei Kassenprüfer ihre Aufgabe wahr. Eine Einwechselung des
3. Kassenprüfers erfolgt im rotierenden System.
§ 21 - Kommissionen
(1) Die Leistungssportkommission bilden der Geschäftsführer der GbR als Vorsitzender (leitender Landestrainer) der Ressortleiter Elite, der Ressortleiter Nachwuchs und ein weiter Landestrainer, (Ausbildungswesen).
(2) Die Sportrechtskommission bilden der Ressortleiter Kampfrichterwesen
als Vorsitzender, einem Kampfrichter, themenbezogen Ressortleiter
(Elite, Nachwuchs, Freizeit- und Breitensport), der Passstelle und dem
Ressortleiter Finanzen.
(3) Das Ausbildungswesen bilden der Ressortleiter Ausbildungswesen als
Vorsitzender und Leiter der Trainerausbildung, dem Ressortleiter
Kampfrichterwesen, dem Ressortleiter Elite, dem Ressortleiter
Nachwuchs, dem Ressortleiter Freizeit- und Breitensport, sowie dem
leitenden Landestrainer.
(4) Den Kommissionen obliegen folgende Aufgaben:
(a) Die sportfachliche Ausbildung der Kämpfer, Übungsleiter und
Kampfrichter sowie die Überwachung der Einhaltung der
Prüfungsordnungen für Übungsleiter und Kampfrichter.
(b) Sind für die Einhaltung der Wettkampfbestimmungen des DBV (WB)
verantwortlich und haben die allgemeine Sportaufsicht im Bereich des
BVBW. Sobald Verstöße gegen die WB bekannt werden, ist
dem Verbandsvorstand Meldung zu erstatten. Dieser ist verpflichtet, ein
Verfahren nach der Verfahrens- und Rechtsordnung einzuleiten.
(c) Die Kommissionen sind tätig als unteres Spruchorgan entsprechend
der Rechtsordnung.
(d) Bei Meisterschaften und Turnieren des BVBW sind die Kommissionen
Berufungsinstanz in Protestverfahren in Verbindung mit den Wettkampf-
bestimmungen des DBV.
§ 22 - Box-Jugend Baden-Württemberg
(1) Die Box-Jugend Baden-Württemberg (BJBW) ist die Jugendorganisation im BVBW.
Mitglieder dieser Organisation sind alle Personen bis zum 21. Lebensjahr, die Mitglied
in einem der dem BVBW angehörenden Vereine sind.
(2) Der Vorsitzende der BJBW ist in der Jahreshauptversammlung durch die
Jugend-/ Vereinsvertreter zu wählen und wird nach Bestätigung durch den
Verbandstag Mitglied des Verbandsvorstandes. (Jugendbeauftragter)
(3) Die sportliche Zuständigkeit der Altersklassen des DBV wird hiervon nicht berührt. Die
Rechte und Pflichten der Mitglieder des BJBW ergeben sich aus der Jugendordnung
(JO), der Satzung und den Ordnungen des DBV.
§ 23 - Rechtsausschuss
(1) Der Rechtsausschuss ist oberstes Spruchorgan des BVBW und besteht aus dem Res-
sortleiter Rechtswesen als dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Diese werden durch
den Verbandstag gewählt, wobei mindestens ein Beisitzer eine Kampfrichterlizenz
haben muss. Zusätzlich ist ein weiteres Mitglied zu wählen, falls ein RA-Mitglied im
anstehenden Fall befangen ist.
(2) Der Rechtsausschuss ist außerdem 2. Instanz bei Entscheidungen des unteren
Spruchorgans. Näheres wird durch die Rechtsordnung geklärt.
§ 24 - Ehrenausschuss
(1) Der Ehrenausschuss setzt sich zusammen:
a) dem Ehrenpräsidenten als Vorsitzenden
b) dem Vizepräsidenten
c) den Regionalleitern
zu a) ist kein Ehrenpräsident benannt, so tritt an dessen Stelle das Ehren-
vorstandsmitglied.
zu c) tätig wird jeweils nur der Regionalleiter, aus dessen Region der zu
Ehrende kommt.
(2) Der Ehrenausschuss beschließt über Ehrungen gemäß der Ehrenordnung.
(3) Darüber hinaus ist er verpflichtet Unstimmigkeiten zu schlichten und im Rahmen
einer gütlichen Einigung beizulegen.
§ 25 - Finanzen
(1) Die zur Durchführung der Verbandsaufgaben erforderlichen Mittel werden aus
nachstehend aufgeführten Einnahmequellen aufgebracht:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Gebühren
c) Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen des BVBW
d) Zuwendungen und Spenden
e) Verkaufserlöse aus der Vermarktung von Fan-Artikeln
(2) Die Höhe der von den Vereinen aufzubringenden Mitgliedsbeiträge wird durch den
Verbandstag festgelegt. Der Ressortleiter Finanzen hat in Zusammenarbeit mit dem
GfV für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan-Voranschlag zu erstellen, der vom
Verbandstag genehmigt sein muss, ehe er in Kraft tritt.
F Schlussbestimmungen
§ 26 - Rechtsnatur der Satzung und der Ordnungen
Vorstehende Bestimmungen sind die Satzung des Verbandes im Sinne des § 25 BGB. Die
vom Verbandstag zu erlassenden übrigen Ordnungen und Bestimmungen dienen zur
Erfüllung der Aufgaben des Verbandes im Rahmen dieser Satzung.
§ 27 - Auflösung
(1) Die Auflösung des BVBW kann nur vom Verbandstag mit mehr als ¾ aller Stimmen
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn auf dem Verbandstag mindes-
tens die Hälfte aller Mitglieder ordnungsgemäß vertreten sind.
(2) Ein Antrag auf Auflösung des BVBW kann nur behandelt werden, wenn er mit der Ein-
ladung zum Verbandstag als ordentlicher Punkt der Tagesordnung bekannt gegeben
worden ist.
(3) Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das
Vermögen des Verbandes an den DBV, der es so lange treuhänderisch verwaltet, bis
sich ein neuer gemeinnütziger und steuerbegünstigter Verband mit der gleichen
Zielrichtung konstituiert. Das Vermögen wird dann auf den neuen Verband übertragen.
§ 28 - Ordnungen
Die folgenden Bestimmungen und Ordnungen können verfasst werden und haben
satzungsergänzenden Charakter. Sie werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
a. Jugendordnung
b. Geschäftsordnung
c. Ehrenordnung
d. Finanzordnung
e. Gebührenordnung
f. Trainer- und Kampfrichterausbildungs- und Prüfungsordnung
g. Rechtsordnung
§ 29 - Auslegung der Satzung und der Ordnungen
Sind in der Satzung und in den Ordnungen auftretende Fragen nicht geregelt, so sind
diese Vorschriften sinngemäß anzuwenden oder, soweit hierdurch eine Lösung nicht
möglich ist, unter Beachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze und der Belange des Sports
eine Regelung zu treffen.
§ 30 - Gültigkeit dieser Satzung
1.) Die vorliegende Satzung wurden am 24.07.2022 durch den Verbandstag des BVBW
beschlossen:
2.) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Verbandsregister in Kraft.
Ludwigsburg, den 24.07.2022
